Tirol Zuschuss 2024

Der Tirol-Zuschuss, der von 1. März bis 30. September 2024 beantragt werden kann, setzt sich aus einem Heiz- und Wohnkostenzuschuss zusammen. Voraussetzung für den Tirol-Zuschuss ist ein Hauptwohnsitz in Tirol. Durch diese weitere Entlastungsmaßnahme werden betroffene Tiroler Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen gezielt bei den Wohn-, Heiz- und Energiekosten unterstützt.

Ich habe bereits den Tirol-Zuschuss 2023 erhalten / Folgeanträge:

Jene Haushalte, deren Tirol-Zuschuss 2023 (Heizkosten- und bzw. oder Wohnkostenzuschuss) bewilligt wurde, erhalten bis Anfang April per E-Mail bzw. per Post ein Schreiben der Abteilung Soziales des Landes Tirol mit personalisierten Zugangsdaten sowie einem Link zu einem bereits vorausgefüllten Antrag. Sollten sich die Einkommenssituation und Haushaltszusammensetzung nicht geändert haben, ist dies online lediglich zu bestätigen. Andernfalls können die Daten selbstständig und unkompliziert online geändert werden.

Für Haushalte von MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage sowie MindestsicherungsbezieherInnen, die den Tirol-Zuschuss im Jahr 2023 erhalten haben, ist keine Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach amtswegiger Prüfung ein Zusageschreiben, die Auszahlung erfolgt automatisch.


Heizkostenzuschuss

Höhe Heizkostenzuschuss: 250 Euro

Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs- bzw. Grundversorgungsleistung beziehen sowie BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder SchülerInnen- und StudentInnenheimen

Nettoeinkommensgrenzen Heizkostenzuschuss:

  • 1.200 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 1.900 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 350 Euro pro Monat für jede weitere Person

Wohnkostenzuschuss

Höhe Wohnkostenzuschuss: ab 250 Euro (Höhe ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße)

  • Auch MindestsicherungsbezieherInnen sind zuschussberechtigt, eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, Sie erhalten amtswegig ein Antragsformular übermittelt
  • Nicht bezugsberechtigt sind BezieherInnen einer Grundversorgungsleistung
  • Nicht bezugsberechtigt sind BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder SchülerInnen- und StudentInnenheimen.

Nettoeinkommensgrenzen Wohnkostenzuschuss

Die Höhe der Förderung für den Haushalt ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße. Die Höhe richtet sich nach den nachstehend angeführten Einkommensobergrenzen:

Einkommensgrenze I

  • 1.200 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 1.900 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 500 Euro pro Monat für jede weitere Person 

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses I (Einkommensgrenze I) beträgt einmalig:

Personenanzahl Zuschusshöhe
1 350 Euro
2 450 Euro
weitere Personen Erhöhung um je 100 Euro

Einkommensgrenze II

  • 1.700 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 2.400 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 500 Euro pro Monat für jede weitere Person

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses II (Einkommensgrenze II) beträgt einmalig:

Personenanzahl Zuschusshöhe
1 300 Euro
2 375 Euro
weitere Personen Erhöhung um je 75 Euro

Einkommensgrenze III

  • 2.200 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 3.100 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 500 Euro pro Monat für jede weitere Person

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses III (Einkommensgrenze III) beträgt einmalig:

Personenanzahl Zuschusshöhe
1 250 Euro
2 300 Euro
weitere Personen Erhöhung um je 50 Euro

Weitere Informationen und alle Formulare auf der Homepage vom Land Tirol!

Wir sind aber wie immer gerne beim Ausfüllen des Formulars behilflich - einfach im Gemeindeamt vorbeikommen!