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Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, muss dies bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 3 Werkstagen melden.
Für die Abmeldung ist lediglich der vollständig ausgefüllte Meldezettel und ein amtlicher Lichtbildausweis (Pass, Personalausweis, Führerschein) notwendig. Für die Anmeldung und die Ummeldung zusätzlich die Unterschrift des Unterkunftgebers auf dem Meldezettel. Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
An-, Um- und Abmeldungen sind gebührenfrei!
Hinweis: Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Wie mache ich jemanden ausfindig? Eine Meldeauskunft kann über den Hauptwohnsitz einer anderen Person beantragt werden. Das Ansuchen kann persönlich, schriftlich oder durch eine Vertrauensperson gestellt werden.
Hinweis: Auskünfte von Geburtsdaten können Personen beantragen, die einenExekutionstitel haben.
Achtung: Es besteht für einige Personen die Möglichkeit, einen Antrag aufAuskunftssperre zu stellen. In Frage kommen beispielsweiseMenschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machenkönnen oder Fälle von Inkognitoadoptionen.
Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), eine Meldebestätigung über die aufrechte Anmeldung oder aufrechten Anmeldungen beantragen.
Als Identitätsnachweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Die Meldebehörde speichert alle personenbezogenen Daten der bei ihnen an- und abgemeldeten Personen im Zentralen Melderegister.
Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist.
Die Meldebestätigung erfolgt auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten.
Nur wenn Bedarf von dem/der Antragsteller/in nachgewiesen wird, kann die Behörde eine Meldebestätigung über frühere Meldungen ausstellen.
Ausnahme Verwaltungsabgabe: Eingaben an Verwaltungsbehörden (Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft, Gebietskrankenkasse, Gerichte), öffentliches Fürsorgewesen (Amt der Tiroler Landesregierung), Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr, Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, Schulstipendien, österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (Konsulate)
Bestätigung über alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
Meldezettel
Meldegesetz 1991