Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Freizeitwohnsitzabgabe

Leerstandsabgabe

In der Landtagssitzung vom 6. Juli 2022 hat der Tiroler Landtag das Gesetz über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz‐ und Leerstandsabgabegesetz ‐ TFLAG) beschlossen. Dieses ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten.

Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben. 

Als Wohnsitz gelten:

a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,

b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,

c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder

d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

Ausnahmen:

Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;

b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;

c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;

d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;

e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;

f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;

g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.


Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 15.12.2022 über die Höhe der Leerstandsabgabe:

a) bis 30 m² Nutzfläche mit        
Euro
15,00
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit
Euro
30,00
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit  
Euro
42,00
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit
Euro
60,00
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit
Euro
83,00
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit
Euro
107,00
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit
Euro
132,00

(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.

Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Tirol.

Verordnung Gemeinde Tarrenz

Formular Freizeitwohnsitzabgabe

Formular Leerstandsabgabe

Merkblatt Leerstandsabgabe