Die Gemeinde Tarrenz ist bemüht das Straßennetz von Schnee und Eis freizuhalten und hat mehrere gut ausgestattete Räum- und Streufahrzeuge im Einsatz. Wir möchten darauf hinweisen und um Verständnis bitten, dass die Räumdienste vorgegebene Routen fahren, die sich nach Bedarf und Prioritäten (Hauptverkehrswege, Bergstraßen, Buslinien, sowie exponierte Gefahrenstellen) orientieren. Aber bitte nicht vergessen: Alle Autofahrer sind verpflichtet, mit geeigneter Winterausrüstung unterwegs zu sein.
Was genau ist die Räum- und Streupflicht der Anrainer gemäß § 93 StVO?
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet die EigentümerInnen außerdem dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den an der Straße gelegenen Dächern entfernt werden.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, für die eigentlich die Anrainer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Gemeinde Tarrenz weist ausdrücklich darauf hin, dass
- es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
- die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
- eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Eine Vernachlässigung der angeführten Pflichten kann (neben Verwaltungsstrafen) zu straf- und zivilgerichtlichen Verurteilungen führen, wenn es zu einem Unfall kommt!
Appell an Anrainer: Schnee gehört nicht auf die Straße!
Bitte schieben Sie den Schnee von Ihrem Gehsteig oder Ihrer Einfahrt nicht auf die Straße, sondern lagern ihn in Ihrem Garten oder in Ihrem Hof!!! Das Ablagern von Schnee auf der Straße, wie es in letzter Zeit leider immer mehr durchgeführt wird, ist verboten. Diese Handlungsweise ist strafbar und führt bei Unfällen zur Mithaftung. Wir möchten also eindringlich darauf hinweisen, solche Ablagerungen im eigenen Interesse zu unterlassen! Wundern Sie sich dann auch nicht, wenn der von Ihnen auf die Straße geschobene Schnee dann vom Winterdienst wieder auf den Gehsteig zurückgeschoben wird (vor allem entlang der Hauptstraße durch die Straßenmitarbeiter des Landes).
Auch möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass unser Räumdienst den Schild beim Schneepflug nur auf eine Seite pro Straßenzug stellen kann. Es steckt also keine böse Absicht dahinter, wenn sich auf ihrer Seite des Grundstücks ein Schneewall ansammelt, der sich zwangsläufig durch das Voranschieben des Schnees bildet.
Fahrzeug von öffentlichen Straßen und Plätzen entfernen!
Wir appellieren an alle Fahrzeuglenker im Gemeindegebiet Tarrenz so zu parken, dass unsere Räumfahrzeuge (Überbreite!) ungehindert passieren können. Ansonsten wird die Schneeräumung nur unnötig verzögert bzw. teilweise fast unmöglich und einzelne Straßenzüge nicht geräumt werden (können).
Wir weisen ausdrücklich auf das Halte- und Parkverbot gem. § 24 StVO hin, wonach das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.
Bäume und Einfriedungen neben der Straße
Gemäß § 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 sind Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche in die Straße hineinragen, von den Liegenschaftseigentümern zu entfernen, um die freie Sicht über den Straßenverlauf zu gewährleisten. Durch in die Straße ragende Äste bzw. Sträucher kommt es immer wieder zu Schäden an Fahrzeugen oder oft brenzlige Situationen aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf öffentlichen Straßen. Bei der Schneeräumung muss jeder Quadratmeter ausgenutzt werden, um die anfallenden Schneemengen zu beseitigen und dadurch die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können.
Schäden Einfriedung
Dass durch den Winterdienst auch einmal Schäden zb. an Zäunen entstehen können, ist leider nicht vermeidbar. Bitte beachten Sie, dass ihre Einfriedung eine ausreichende mechanische Standfestigkeit gegen Schneedruck, Salz und Wasser haben muss.