Höhe Wohnkostenzuschuss: ab 250 Euro (Höhe ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße)
- Auch MindestsicherungsbezieherInnen sind zuschussberechtigt, eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, Sie erhalten amtswegig ein Antragsformular übermittelt
- Nicht bezugsberechtigt sind BezieherInnen einer Grundversorgungsleistung
- Nicht bezugsberechtigt sind BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder SchülerInnen- und StudentInnenheimen.
Nettoeinkommensgrenzen Wohnkostenzuschuss
Die Höhe der Förderung für den Haushalt ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße. Die Höhe richtet sich nach den nachstehend angeführten Einkommensobergrenzen:
Einkommensgrenze I
- 1.100 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
- 1.700 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
- 450 Euro pro Monat für jede weitere Person (Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 11. April 2023 eine Erhöhung der Einkommensobergrenzen beim Wohnkostenzuschuss 2023 beschlossen hat. Für alle weiteren Personen im Haushalt (ab 3 Personen) wird der Richtsatz in allen Einkommensgrenzen (Wohnkostenzuschuss I, II, III) auf € 450,00 erhöht
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses I (Einkommensgrenze I) beträgt einmalig:
Personenanzahl | Zuschusshöhe |
---|
1 | 350 Euro |
2 | 450 Euro |
weitere Personen | Erhöhung um je 100 Euro |
Einkommensgrenze II
- 1.500 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
- 2.200 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
- 450 Euro pro Monat für jede weitere Person
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses II (Einkommensgrenze II) beträgt einmalig:
Personenanzahl | Zuschusshöhe |
---|
1 | 300 Euro |
2 | 375 Euro |
weitere Personen | Erhöhung um je 75 Euro |
Einkommensgrenze III
- 2.000 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
- 2.800 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
- 450 Euro pro Monat für jede weitere Person
Die Höhe des Wohnkostenzuschusses III (Einkommensgrenze III) beträgt einmalig:
Personenanzahl | Zuschusshöhe |
---|
1 | 250 Euro |
2 | 300 Euro |
weitere Personen | Erhöhung um je 50 Euro |
Weitere Informationen und alle Formulare auf der Homepage vom Land Tirol!