Die Gemeinde Tarrenz ist bemüht das Straßennetz von Schnee und Eis freizuhalten und hat mehrere gut ausgestattete Räum- und Streufahrzeuge im Einsatz. Wir möchten darauf hinweisen und um Verständnis bitten, dass die Räumdienste vorgegebene Routen fahren, die sich nach Bedarf und Prioritäten (Hauptverkehrswege, Bergstraßen, Buslinien, sowie exponierte Gefahrenstellen) orientieren.
Neben den Straßen werden für die Fußgänger auch viele Gehsteige freiwillig und für die Anrainer kostenlos geräumt. Auch die auf Landesstraßen angefallenen Schneemassen werden von der Gemeinde Tarrenz abtransportiert. Bei manchen wenig befahrenen Verbindungsstraßen (Radwege) erfolgt keine Splitt Streuung, diese sind aber durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Wie in der Vergangenheit ist die Gemeinde bemüht, die Straßen und Plätze so rasch als möglich zu räumen. Vor allem bei starkem und langanhaltendem Schneefall ist es aber nicht immer zeitnah möglich, dass sämtliche Straßen bereits in der Früh geräumt sind.
Die Schneeräumzeiten richten sich nach der erforderlichen Witterung. Der Einsatz hat rechtzeitig zu erfolgen, sodass nach Möglichkeit wenig Behinderungen auftreten. In erster Linie werden jene Wege geräumt, auf denen der Schulbusverkehr erfolgt. Nach Aussetzen der Schneefälle wird die Streuung durchgeführt. Die Autofahrer sind verpflichtet, mit geeigneter Winterausrüstung unterwegs zu sein.
Gefahrlose Benützung von Gehwegen sicherstellen
Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, die Gehsteige zu ihrem angrenzenden Grundstück sicher und begehbar zu machen. Gleichgültig, ob sie dies selbst erledigen, oder eine Firma damit beauftragen. Auch wenn Gehsteige von der Gemeinde freiwillig und für die Anrainer kostenlos geräumt werden, sind Liegenschaftseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten entlastet.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, für die eigentlich die Anrainer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Gemeinde Tarrenz weist ausdrücklich darauf hin, dass
- es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
- die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt;
- eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Was genau ist die Räum- und Streupflicht der Anrainer gemäß § 93 StVO?
Die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu streuen. Wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, gilt diese Pflicht für den Straßenrand in der Breite von 1 Meter. Die fallweise Gehsteigräumung durch den Winterdienst der Gemeinde erfolgt nur zur Unterstützung der Anrainer, befreit die Grundstückseigentümer aber nicht von ihren Anrainerpflichten. Zur Pflicht von Liegenschaftseigentümern gehört es auch, dafür zu sorgen, die Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernen. Hier empfiehlt es sich, aus Sicherheitsgründen, eine Fachfirma zu beauftragen. Bedenken Sie, dass Grundstückseigentümer für Unfälle haften, die durch die Verletzung von Anrainerpflichten verursacht werden.
Appell an Anrainer: Schnee gehört nicht auf die Straße!
Bitte schieben Sie den Schnee von Ihrem Gehsteig oder Ihrer Einfahrt nicht auf die Straße, sondern lagern ihn in Ihrem Garten oder in Ihrem Hof!!! Das Ablagern von Schnee auf der Straße, wie es in letzter Zeit leider immer mehr durchgeführt wird, ist verboten. Diese Handlungsweise ist strafbar und führt bei Unfällen zur Mithaftung. Wir möchten also eindringlich darauf hinweisen, solche Ablagerungen im eigenen Interesse zu unterlassen! Wundern Sie sich dann auch nicht, wenn der von Ihnen auf die Straße geschobene Schnee dann vom Winterdienst wieder auf den Gehsteig zurückgeschoben wird (vor allem entlang der Hauptstraße durch die Straßenmitarbeiter des Landes).
Auch möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass unser Räumdienst den Schild beim Schneepflug nur auf eine Seite pro Straßenzug stellen kann. Es steckt also keine böse Absicht dahinter, wenn sich auf ihrer Seite des Grundstücks ein Schneewall ansammelt, der sich zwangsläufig durch das Voranschieben des Schnees bildet.
Fahrzeug von öffentlichen Straßen und Plätzen entfernen!
Wir appellieren an alle Fahrzeuglenker im Gemeindegebiet Tarrenz so zu parken, dass unsere Räumfahrzeuge (Überbreite!) ungehindert passieren können. Ansonsten wird die Schneeräumung nur unnötig verzögert bzw. teilweise fast unmöglich und einzelne Straßenzüge nicht geräumt werden (können).
Wir weisen ausdrücklich auf das Halte- und Parkverbot gem. § 24 StVO hin, wonach das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.
Bäume und Einfriedungen neben der Straße
Gemäß § 91 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 sind Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche in die Straße hineinragen, von den Liegenschaftseigentümern zu entfernen, um die freie Sicht über den Straßenverlauf zu gewährleisten.
Schäden Einfriedung
Dass durch den Winterdienst auch einmal Schäden zb. an Zäunen entstehen können, ist leider nicht vermeidbar. Bitte beachten Sie, dass ihre Einfriedung eine ausreichende mechanische Standfestigkeit gegen Schneedruck, Salz und Wasser haben muss.