Änderung der Tiroler Bauordnung - Bauvollendung Photovoltaikanlagen

16.11.2023 13:27

photovoltaik

ERLEICHTERUNGEN FÜR PV-ANLAGEN AB 01.09.2023

Mit 1. September sind in Tirol wesentliche Vereinfachungen für die Errichtung von Photovoltaik(PV)-Anlagen in Kraft getreten!  

Für gebäudeanliegende Photovoltaik-Anlagen mit einer Fläche von bis zu 100 Quadratmetern braucht es nach den neuen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (§ 28 Abs. 3 lit. f) und g)) ab sofort weder eine Bauanzeige noch eine Baugenehmigung. Bisher lag die Grenze bei 20 Quadratmetern. Für Anlagen mit einer Fläche von über 100 Quadratmetern ist zwar eine Bauanzeige notwendig, aber keine Baugenehmigung. Erleichterungen gibt es auch für PV-Anlagen etwa auf Carports. Diese dürfen nunmehr genauso innerhalb von Mindestabstandsflächen errichtet werden wie geländenahe Sonnenkraftwerke.

Weitere Erleichterungen für PV-Anlagen wurden in der Tiroler Raumordnung geschaffen. Freistehende PV-Anlagen bis zu einer Größe von 100 Quadratmetern können nunmehr im Freiland ohne eigene Widmung errichtet werden. Bislang galt auch hier die 20-Quadratmeter-Grenze.

Achtung:
Ab 01.09.2023 ist die Fertigstellung von Photovoltaik-Anlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der installierten PV-Anlage in kW zu enthalten.

Das entsprechende Formular „Anzeige der Bauvollendung einer Photovoltaikanlage“ liegt im Gemeindeamt Tarrenz auf oder kann auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare heruntergeladen werden.  

Diese Meldeverpflichtung des Bauherrn wurde vorgesehen, um der Behörde ausreichende Informationen auch über den Bestand jener Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, zu verschaffen und um die von solchen Anlagen wegen der bestehenden elektrischen Spannungen ausgehenden Gefahren in verschiedenen Situationen ausreichend berücksichtigen zu können. Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehr für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlassung dieser Fertigmeldung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden kann!